Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 50a

§ 50a – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, normal Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder normal Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. normal arabic Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Kurz erklärt

  • Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen bestimmte Daten über Ausbildungsverhältnisse speichern und nutzen.
  • Die Daten stammen von der Bundesagentur und dienen der Verbesserung der Ausbildungsvermittlung.
  • Die Nutzung der Daten soll die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik erhöhen.
  • Die Daten helfen auch bei der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
  • Die übermittelten Daten müssen bis spätestens Ende des Kalenderjahres gelöscht werden.